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Auszug aus CoronaVO vom 10.07.2020

13.07.2020

§ 26
Sport, Fitnessstudios
(1) 1 Die Sportausübung ist zulässig, wenn
1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden.
2 Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und  2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden nach § 4 erhoben und dokumentiert werden.
(2) 1 Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält.

Hinweis: Die  Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf beim TSV nicht mehr als 50 betragen, weil wir die dafür geforderten Bedingungen nicht erfüllen können.

A.Elsner, 1. Vors.